Die Verwahrung von Kryptischen Schlüsseln und Wallets ist in Deutschland nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG und des Kryptoverwahrgeschäftes und in der Schweiz von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) und in Österreich von der Finanzmarktaufsicht (FMA) geregelt und erfordert für Anbieter eine Erlaubnis in Form einer Lizenz, für die es hohe regulatorische Hürden gibt und Nachweise über IT-Sicherheit & Infrastruktur (z. B. HSMs, Zugriffsmanagement), Compliance & Risikomanagement, Personal mit Krypto-Expertise, Einhaltung von MiCAR und Geldwäschevorgaben erfordert. Sie sind aufwändig und teuer, weshalb die wenigsten Marktteilnehmer, wie Banken, Treuhänder, Notare, Tresorverwahrer und FamilyOffices sie derzeit besitzen oder anstreben. Die AMLD5 und ab 2024/2025 die neue MiCAR-Verordnung (Markets in Crypto-Assets Regulation) regeln das Kryptoverwahrgeschäft EU-weit.
Die Verwahrung von Seedlisten als Teil der Bitcoin-Sicherung SeedPro von Seedprotector wird nicht als Verwahrung kryptografischer Schlüssel oder Kryptowährungen im Sinne der Kreditwesengesetzes angesehen und unterliegt in keinen Ländern einer Lizensierungspflicht.
Die Konstellationen der sogenannten Schlüsselteilung (Split Key Custody) ist bei SeedPro nicht gegeben. Eine Bank, ein Treuhänder oder Tresorverwahrer, der als Verwahrer eine Seedlist besitzt, aber keinen Zugriff auf Wallets hat, unterliegt keiner Erlaubnispflicht, da formal keine vollständige Kryptoverwahrung vorliegt. Die gesamte Wortliste nach BIP39 Protokoll ist als Teil einer individuellen Seedphrase und als die vollständige Basismenge aller möglichen Wörter anzusehen.
Nur mit SeedPro können Dienstleister die professionelle Verwahrung von Schlüsseln und Wallets auch ohne Lizenz vornehmen.